Presserat rügt "Kurier"
 

Presserat rügt "Kurier"

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Wegen unzureichendender Kennzeichnung von Werbung

Der Presserat rügte die Tageszeitung "Kurier" wegen der unzureichenden Kennzeichnung von Werbung. Stein des Anstoßes sind die drei Artikel "Reich für die Insel aus Stein", "Echte Innovation für günstiges Telefonieren und Surfen" sowie "Küchenstudios: Starke Marken und tiefe Preise", die im Jänner im "Kurier" erschienen waren.

Die beiden letztgenannten Beiträge verstießen nach Ansicht des Presserats gegen den Ehrenkodex für die österreichische Presse. Die "Kurier"-Artikel fielen für die behandelten Unternehmen positiv aus und unterschieden sich in Gestaltung, Aufmachung und Schriftbild nicht von redaktionellen Inhalten. Eine Kennzeichnung als "entgeltliche Einschaltung", "Anzeige" oder dergleichen unterblieb jedoch, kritisierte der Presserat.

Der "Kurier" erklärte gegenüber dem Selbstkontrollorgan, dass es sich bei den Artikeln um redaktionelle Beiträge gehandelt habe, die im Auftrag des "Kurier" von einem Medienbüro erstellt worden seien. Für keinen der Beiträge seien von den Unternehmen Zahlungen erfolgt. Das Medienbüro gab zugleich an, auf Pressematerial der Unternehmen zurückgegriffen zu haben.

Diese Erklärungen stellten den Presserat allerdings nicht zufrieden. Der Presserat monierte, dass die Beiträge Formulierungen enthielten, wie sie in der Werbung vorkommen. Die unreflektierte Wiedergabe dieser Werbeinformationen hielt der Presserat aus medienethischer Sicht für problematisch. Die zwei Beiträge könnten genauso gut aus einer Werbebroschüre dieser Unternehmen stammen, hieß es. Weder habe es eine entsprechende redaktionelle Aufarbeitung noch die erforderliche journalistische Distanz gegeben. Eine gewissenhafte und korrekte Recherche sei nicht erfolgt. Der Presserat geht davon aus, dass bloß das PR-Material der Unternehmen übernommen wurde. Der überwiegend werbliche Charakter der Veröffentlichungen sei durch Aufmachung und Aufbereitung verschleiert worden.

"Dabei tut es nichts zur Sache, ob für die Werbung tatsächlich Geld entrichtet wurde. Auch wenn eine Werbung allein aus Gefälligkeit gebracht wird, ist sie entsprechend als solche zu kennzeichnen", so der Presserat. Es müsse für den Leser möglich sein, zwischen Werbung und redaktionellen Beiträgen unterscheiden zu können.
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