Schleichwerbung und ungenügende Kennzeichnung sind die Gründe
Aufgrund einer eingegangenen Beschwerde sprach der Österreichische Ethik-Rat für Public Relations eine Rüge gegen die Tageszeitung "Österreich" aus. In der Ausgabe Salzburg vom 13. November 2011 findet sich auf Seite 23 ein halbseitiges, redaktionell aufgemachtes Interview mit Elke Antosch, die das "Haus der Schönheit" in Salzburg betreibt. Direkt darunter ist ein halbseitiges Inserat des "Hauses der Schönheit" platziert. "Der redaktionelle Text enthält keinerlei Kennzeichnung als entgeltliche Einschaltung", so der Rat. Deshalb sehe man Grund zu der Annahme, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Interview und dem Inserat bestehe.
"Sportwoche Special" des ORF vom 25. Oktober 2011 nicht ausreichend gekennzeichnet
Der "Sportwoche" Nummer 43 vom 25. Oktober 2011 lag ein "Sportwoche Special" bei. Dem PR-Ethik-Rat liegt eine Beschwerde vor, dass es sich dabei um eine entgeltliche Sonderbeilage des ORF handle, die nicht eindeutig als solche gekennzeichnet wurde. Die Beilage wird im Innenteil mit "ORF guide" und "ORF Special" bezeichnet. Die mangelhaft gekennzeichnete Beilage sei nach Auffassung des PR-Ethik-Rates geeignet, die Leser in die Irre zu führen. Der PR-Ethik-Rat rügt die "Sportwoche" daher für mangelnde Transparenz bei der Trennung von Werbung und Redaktion.
"Kurier"-Beilagen "Big Business" nicht als kommerzielle Beilagen gekennzeichnet Wegen mangelhafter beziehungsweise fehlender Kennzeichnung der unter "Big Business" laufenden Wirtschaftsbeilagen wurde der "Kurier" vom PR-Ethik-Rat gerügt. In den vier Ausgaben vom 31. März, 29. September und 24. November 2011 sowie vom 29. März 2012 seien dem Rat deutliche Verbindungen zwischen der redaktionellen Berichterstattung und Anzeigenkunden aufgefallen. Der insgesamt kommerzielle Charakter der "Big Business"-Beilagen sei nur in der Ausgabe vom 24. November 2011 mit dem Vermerk "entgeltliche Sonderbeilage" im Impressum angesprochen worden. In der darauffolgenden Beilage vom 29. März 2012 fehle dieser Hinweis bereits wieder. Für die Leser sei deshalb nicht erkennbar, welches bezahlte Produkt sie vor sich hätten.