Gesundheitsminister Rudolf Anschober
Der im Nationalrat vorgelegte Entwurf einer Novelle für das Epidemiegesetz gefährde das Reaktionsgeheimnis und damit die Pressefreiheit in Österreich, heißt es vonseiten der Journalistengewerkschaft in der GPA-djp.
"Es ist inakzeptabel, dass eine Bezirksverwaltungsbehörde unter dem Vorwand der Pandemie-Bekämpfung in Redaktionen 'in alle Unterlagen Einsicht nehmen kann'", erklärt Eike-Clemens Kullmann, Bundesvorsitzender der Journalistengewerkschaft in der GPA-djp. "Auch wenn keine konkrete Absicht erkennbar ist, würde sich die Regierung mit diesem Kontrollmechanismus im Gesetz bei exzessiver Auslegung eine Handhabe schaffen, die Pressefreiheit auszuhebeln."
Das Redaktionsgeheimnis sei ein hohes Gut, das nicht aufs Spiel gesetzt werden darf, heißt es in einer Aussendung des Österreichischen Gewerkschaftsbunds. Die Journalistengewerkschaft befürchtet darüber hinaus, dass eine weitreichende Ermächtigung sogar vor dem Home-Office nicht Halt machen würde. Denn, auch wenn der private Wohnbereich eigentlich ausgenommen werden soll, könnten Juristen argumentieren, dass ein Arbeitszimmer eines Journalisten keinen privaten Wohnbereich darstellt.
"Der Paragraph 9, Abs.1 dieser Novelle muss daher umgehend geändert werden", fordert Kullmann. Er appelliert zugleich an alle im Nationalrat vertretenen Parteien, klare Regelungen zum Schutz von Redaktionsgeheimnis und Persönlichkeitsrechten zu treffen.
Ministerium widerspricht Mutmaßungen
Gegenüber der APA hat das Gesundheitsministerium Mutmaßungen widersprochen, wonach der überarbeitete Entwurf für die Novelle des COVID-19-Maßnahmengesetz Hausdurchsuchungen an Arbeitsorten ermöglichen würde. Es gehe stattdessen "um Vorlage von Unterlagen zur Überprüfung der Umsetzung von Corona-Bestimmungen", hieß es aus dem Ressort.
Es gehe bei der vorgesehenen Bestimmung keineswegs darum, dass die Bezirksverwaltungsbehörden im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeiten eine Hausdurchsuchung machen dürften, stellte das Ministerium klar. Dies sei dieser selbst als auch den Erläuterungen dazu zu entnehmen. Der Paragraf sehe vor, dass Behörden prüfen könnten, ob Hygiene-Maßnahmen umgesetzt werden, hieß es weiter. Die Bestimmung solle noch zusätzlich präzisiert werden.