ATV erwirkt eine einstweilige Verfügung gegen die Split Screen-Werbung im ORF, der legt die Sonderwerbeform vorerst auf Eis.
Die so genannte Split Screen-Werbung im ORF verstoße gegen das ORF-Gesetz, findet der Privatsender ATV und erwirkt beim Handelsgericht Wien eine einstweiligen Verfügung gegen den ORF. Laut Meinung des Gerichts verstoße der ORF mit dieser Werbeform gegen jene Bestimmung im ORF-Gesetz, die besagt, dass Werbung grundsätzlich in Blöcken geschaltet werden muss und Einzelspots nur eine Ausnahme sein dürfen. Der ORF setzt im Abspann von "25 das Magazin" so genannte Credit Splits ein, bei denen neben den Informationen zur soeben abgelaufenen Sendung in einem eigenen Fenster ein Programmtrailer und daran anschließend ein Werbespot zu sehen sind.
Der ORF werde sich an die Einstweilige Verfügung halten und vorerst keine Split Screen-Werbung mehr senden, legt aber gegen den einstweiligen Entscheid Rekurs ein.
(as)