Was bedeutet die DSGVO für Medienunternehmen, Mediendienste oder ihre Mitarbeiter? Gastbeitrag von Rechtsanwalt Gerald Ganzger
Das bislang in Österreich geltende Datenschutzgesetz (DSG 2000) enthält für den Bereich der publizistischen Tätigkeit das sogenannte „Medienprivileg“. Soweit Medienunternehmen, Mediendienste oder ihre Mitarbeiter Daten unmittelbar für ihre publizistische Tätigkeit im Sinne des Mediengesetzes verwenden, gilt das Datenschutzgesetz nur sehr eingeschränkt. An dieser Sonderregelung für die publizistische Tätigkeit wird sich durch das Inkrafttreten der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Prinzip nichts ändern. Die Bestimmungen der DSGVO gelten grundsätzlich zwar direkt und unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten der EU, für den Bereich der „Medien“ ermöglicht die DSGVO dem einzelnen nationalen Gesetzgeber aber, selbst das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß der DSGVO mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit in Einklang zu bringen. Gemäß dieser sogenannten „Öffnungsklausel“ hat der österreichische Gesetzgeber durch das neue österreichische Datenschutzgesetz geregelt, dass die DSGVO nur eingeschränkt gilt. Für diesen Bereich gelten im Prinzip nur grundsätzliche Regelungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten sowie Vorschriften für die Sicherheit der Datenverarbeitung. Für den „Medienbereich“ gelten beispielsweise nicht die umfangreichen Rechte der Betroffenen (das sind jene Personen, deren Daten verarbeitet werden), wie zum Beispiel Informations-, Auskunfts-, und Löschungsrechte. Durch das neue österreichische Datenschutzgesetz wird sogar der Anwendungsbereich dieser Ausnahmebestimmungen auf die Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, ausgedehnt. Dies bedeutet beispielsweise, dass von diesem „Medienprivileg“ zukünftig auch freie Journalisten oder Blogger umfasst sind.
Dort, wo Medienunternehmen Daten nicht zu publizistischen Zwecken verarbeiten, gelten selbstverständlich alle Bestimmungen der DSGVO, beispielsweise im gesamten kaufmännischen Bereich von Medienunternehmen. Bei dem durch die DSGVO normierten Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) hat die EU mit Geltung für jeden Datenverarbeiter (nicht nur für den Medienbereich) normiert, dass die betroffenen Personen dann kein Recht auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten haben, wenn die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erforderlich ist.