"Ausschließlich Sachinformation"
 

"Ausschließlich Sachinformation"

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Richtlinien für Regierungswerbung im Überblick - Ab 1. Juli in Kraft

Der letzte Baustein im Regelwerk zur Regierungswerbung ist gelegt: Am Dienstag verabschiedet der Ministerrat die "Richtlinien der Bundesregierung über Ausgestaltung und Inhalt entgeltlicher Veröffentlichungen von Rechtsträgern des Bundes" und regelt damit, wie Inserate der öffentlichen Hand künftig auszusehen haben. Einer Eigenwerbung von Ministern soll damit ein Riegel vorgeschoben werden. Der Hauptausschuss des Nationalrats muss die Richtlinien noch beschließen, dann treten sie am 1. Juli in Kraft.

HORIZONT online gibt einen Überblick über das Regelwerk:

Künftig darf über die Inserate "ausschließlich Sachinformation vermittelt werden", heißt es in den Richtlinien: "In Veröffentlichungen ist daher die ausschließliche oder auch nur teilweise Vermarktung der Tätigkeit eines Rechtsträgers untersagt."

Die transportierte Sachinformation müsse "entweder der Deckung eines konkreten und aktuellen Informationsbedürfnisses der Allgemeinheit" dienen oder sonst einen feststellbaren potentiellen Nutzen für den Adressatenkreis vermitteln.

Der Gesetzgeber listet in acht Punkten auf, welche Informationen als zulässig zu verstehen sind. Es sind dies Auskünfte über:

- die rechtliche Zuständigkeit eines Rechtsträgers für bestimmte Lebensbereiche der Bürger,

 -  gesetzliche Bestimmungen einschließlich bevorstehender oder bereits erfolgter Änderungen im Wirkungsbereich eines Rechtsträgers,

- Serviceangebote des Rechtsträgers,


- Verbesserungen im Angebot bei Tätigkeiten und Servicefunktionen des Rechtsträgers,


- Arbeitsplatzangebote,

- barrierefreie Zugänge zu den Angeboten des Rechtsträgers,


- Hilfestellungen für Bürger in bestimmten Lebenslagen oder

- Informationen, die im öffentlichen Interesse stehen, innerhalb des Wirkungsbereichs eines Rechtsträgers.

Klare Ausweisung als entgeltliche Einschaltung

Die Inserate der öffentlichen Hand müssen außerdem klar als solche gekennzeichnet sein. Veröffentlichungen in Radio- und Fernsehprogrammen etwa müssen mit den Worten „entgeltliche Einschaltung des/der“ oder „Eine entgeltliche Information des/der“ oder „bezahlte Anzeige des/der“ ausgewiesen werden. Auf Websites und in Printprodukten sind die Worte „entgeltliche Einschaltung“ oder „bezahlte Anzeige“ anzubringen. Außerdem sind die Inserate so zu gestalten, dass eine Verwechslung mit dem redaktionellen Teil des Mediums ausgeschlossen ist.
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