Wenn ein Bewertungsposting unrichtige Tatsachenbehauptungen beinhaltet oder sogar ehrenrührig oder kreditschädigend ist, argumentieren die Betreiber der Plattformen oftmals, dass sie weder der Verfasser seien noch die inhaltliche Gestaltung des Mediums besorgen.
Für fast alle Produkte und Dienstleistungen gibt es mittlerweile im Internet Bewertungsplattformen. Deren wirtschaftliche Bedeutung steigt ständig, weil es geradezu schon alltäglich ist, vor Erwerb eines Produkts, vor Buchung einer Reise oder bei der Auswahl eines Dienstleisters solche Bewertungsportale aufzusuchen. Soweit sich die – oftmals anonymen – Bewertungen im Rahmen der freien Meinungsäußerung bewegen, muss das betroffene Unternehmen die negative Bewertung erdulden. Wenn aber das Bewertungsposting unrichtige Tatsachenbehauptungen beinhaltet oder sogar ehrenrührig oder kreditschädigend ist, stellt sich für die betroffenen Unternehmen und Personen die Frage, kann der Betreiber der Plattform geklagt werden? Diese argumentieren oftmals, dass sie weder Verfasser der Bewertung seien noch die inhaltliche Gestaltung des Mediums besorgen; sie bieten nur eine technische Bühne für Postings von Dritten an, sie seien somit bloß Host-Provider.
Das Oberlandesgericht (OLG) Wien hat sich vor Kurzem mit den Unterscheidungskriterien zwischen Medieninhaber einerseits und schlichtem Host-Provider andererseits, aus Anlass eines Löschungsantrags eines Arztes gegen Google befassen m&uu
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