Spannend wird es im 3. Quartal 2000 für die Mitglieder der ÖAK, denn seit 1. Juli sind die neuen Richtlinien in Kraft.
Abonnierte Exemplare:
Weitere wichtige Punkte in Zusammenhang mit der Zurechnung zu abonnierten Exemplaren sind: Unbezahlte, bei Tageszeitungen ein Monat, bei Wochenzeitungen und seltener Erscheinungsweise zwei Monate nicht übersteigende Vorauslieferungen an neu geworbene Bezieher werden den Abos zugerechnet, soferne ein Jahresaboabschluß vorliegt.
Abonnierte Exemplare, die länger als vier Monate im Abonnementzeitraum unbezahlt sind, scheiden nach diesem Zeitraum aus der Kategorie aus und Abonnements, die durch Negativoptionen gewonnen wurden, dürfen erstmals der verkauften Auflage zugerechnet werden, wenn eine Einzahlung erfolgt ist.
Großverkäufe:
Liefert der Verlag für den Zeitschriftenhandel, so unterscheidet die ÖAK künftig in Einzelabolieferungen (den abonnierten Exemplaren zugerechnet) und über Verschleißsstellen (Einzelverkauf bei 100 Prozent Erlös des EV-Preises; als 100 Prozent Erlös des regulären Ev-Preises gilt auch ein "Aktionspreis", sofern er im Impressum veröffentlicht weird und nicht weniger als 51 Prozetn des aufgedruckten EV-Preises erlöst). Bei Kooperationen mit Dritten (Unternehmen, Grossisten, Vertriebsfirmen) werden die Exemplare bei über 10 Stück pro Rechnung und Lieferung dem Spezialverkauf zugeordnet (bei Nachweis des individuellen Bezuges) bzw. der sonstigen entgeltlichen Verbreitung (wenn dieser Nachweis entfällt).
Bundesland-bezogener Ausweis:
Erfolgt ein Bundesland-bezogener Ausweis (d.h. bei Verbreitung von mindestens 51 Prozent in einem Stammbundesland), dann hat der Verlag eine Aufsplittung der Zuordnung der Adressen (Stammbundesland bzw. restliches Bundesgebiet) für alle relevanten Auflagenkategorien zur Verfügung zu stellen.