Die neuen ÖAK-Richtlinien
 

Die neuen ÖAK-Richtlinien

Spannend wird es im 3. Quartal 2000 für die Mitglieder der ÖAK, denn seit 1. Juli sind die neuen Richtlinien in Kraft.

Spannend wird es im 3. Quartal 2000 für die Mitglieder der ÖAK. Seit 1. Juli sind die neuen Richtlinien in Kraft, die sich insbesondere auf die Abopreise, die Zugabenregelung, die Zurechnung der Großabos und den Bundesland-bezogenen Ausweis der Auflagen beziehen.
Zur Erinnerung: nicht zuletzt der Einigung über diese Richtlinien ist es zu verdanken, daß ab dem 3. Quartal 2000 die Mediaprint-Titel Krone und Kurier in der ÖAK aufscheinen.



Abopreiskategorien:


Ab dem 3. Quartal gilt die Bestimmung, daß reguläre Abopreiskategorien im Impressum aufgeführt sein müssen. Bei Tageszeitungen soll dies mindestens ein Mal in der Woche der Fall sein. Reguläre Abopreise sind solche, die für mindestens ein Jahr angeboten werden und deren Preis nicht weniger als 51 Prozent des höchsten Abopreises betragen. Preisanpassungen dürfen vorgenommen werden. Laufende Abos aus Vorperioden, die nicht mehr aktiv beworben werden, müssen nicht im Impressum angeführt sein, jedoch die 51-Prozent-Erlösgrenze erreichen. Für Kombiabos gilt die angegebene Regelung für jeden Titel. Darüber hinaus gilt die Bestimmung der Lieferung an feste Einzelbezieher, d.h. nicht mehr als 10 Exemplare je Rechnungsadresse.



Zugabenregelung:


Für die Zurechnung zu den abonnierten Exemplaren gilt zum einen der ortsübliche Verkaufspreis der Zugabe zum Zeitpunkt des Angebotes, worüber der Verlag den Nachweis zu erbringen hat. Zum anderen wird bei Koppelungsangeboten (Abo + Aufpreis für eine Zugabe) der ortsübliche Verkaufspreis der Zugabe (abzüglich Aufpreis) bewertet. Zugabenabos, bei denen der ortsübliche Verkaufspreis gleich dem maximalen Abopreis ist werden den abonnierten Exemplaren, bis maximal 150 Prozent des Abopreises dem Spezialverkauf zugerechnet. Geht der Wert darüber hinaus fallen die Exemplare in die Kategorie der sonstigen entgeltlichen Verbreitung.



Abonnierte Exemplare:


Weitere wichtige Punkte in Zusammenhang mit der Zurechnung zu abonnierten Exemplaren sind: Unbezahlte, bei Tageszeitungen ein Monat, bei Wochenzeitungen und seltener Erscheinungsweise zwei Monate nicht übersteigende Vorauslieferungen an neu geworbene Bezieher werden den Abos zugerechnet, soferne ein Jahresaboabschluß vorliegt.

Abonnierte Exemplare, die länger als vier Monate im Abonnementzeitraum unbezahlt sind, scheiden nach diesem Zeitraum aus der Kategorie aus und Abonnements, die durch Negativoptionen gewonnen wurden, dürfen erstmals der verkauften Auflage zugerechnet werden, wenn eine Einzahlung erfolgt ist.



Großverkäufe:


Liefert der Verlag für den Zeitschriftenhandel, so unterscheidet die ÖAK künftig in Einzelabolieferungen (den abonnierten Exemplaren zugerechnet) und über Verschleißsstellen (Einzelverkauf bei 100 Prozent Erlös des EV-Preises; als 100 Prozent Erlös des regulären Ev-Preises gilt auch ein "Aktionspreis", sofern er im Impressum veröffentlicht weird und nicht weniger als 51 Prozetn des aufgedruckten EV-Preises erlöst). Bei Kooperationen mit Dritten (Unternehmen, Grossisten, Vertriebsfirmen) werden die Exemplare bei über 10 Stück pro Rechnung und Lieferung dem Spezialverkauf zugeordnet (bei Nachweis des individuellen Bezuges) bzw. der sonstigen entgeltlichen Verbreitung (wenn dieser Nachweis entfällt).



Bundesland-bezogener Ausweis:


Erfolgt ein Bundesland-bezogener Ausweis (d.h. bei Verbreitung von mindestens 51 Prozent in einem Stammbundesland), dann hat der Verlag eine Aufsplittung der Zuordnung der Adressen (Stammbundesland bzw. restliches Bundesgebiet) für alle relevanten Auflagenkategorien zur Verfügung zu stellen.

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