Programm- und Versorgungsauftrag des ORF
• Die Information hat umfassend, unabhängig, unparteilich und um Objektivität bemüht zu sein. Alle Nachrichten und Berichte sind sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen, Nachricht und Kommentar deutlich voneinander zu trennen. Die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen ist angemessen zu berücksichtigen, die Menschenwürde, Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre des Einzelnen sind zu achten. Kommentare, Analysen und Moderationen haben sachlich zu sein und auf nachvollziehbaren Tatsachen zu beruhen.
• Auf die Grundsätze der österreichischen Verfassungsordnung, die bundesstaatliche Gliederung nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Länder, die Freiheit der Kunst und die Bedeutung der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie auf die Respektierung religiöser Gefühle ist Bedacht zu nehmen. Ober die gesetzgebenden Organe ist angemessen, auch durch Obertragung ihrer Verhandlungen, zu berichten. Der ORF hat die Volksgruppen angemessen in seinen Programmen zu berücksichtigen. Er kann dazu mit anderen Rundfunkveranstaltern zusammenarbeiten. In jenen Gebieten, in denen zweisprachige topographische Bezeichnungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften anzubringen sind, muss der ORF jedenfalls für Lokalsendungen des Hörfunks und Fernsehens in der Sprache der jeweiligen Volksgruppe sorgen. Die Beiträge werden von den Landesintendanten festgelegt. Das Gesamtangebot des ORF soll zur Förderung der österreichischen Identität unter dem Blickwinkel der europäischen Integration beitragen. Die EU-Fernsehrichtlinie ist zu beachten.
• Der ORF hat für drei bundesweit bestimmte und neun jeweils nur für ein Bundesland bestimmte Programme des Hörfunks und für zwei Programme des Fernsehens zu sorgen. Dies geschieht unter Mitwirkung aller Landesstudios durch die Herstellung und Sendung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie durch die Planung, die Errichtung und den Betrieb der hierfür notwendigen technischen Einrichtungen, insbesondere von Produktionsstudios, Sendeanlagen und sonstigen Verbreitungswegen nach dem jeweiligen Stand der Technik. Es ist anzustreben, dass alle zum Betrieb eines Rundfunkempfanggerätes (Hörfunk und Fernsehen) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes gleichmäßig und ständig in Bezug auf Programm und Empfangsqualität nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit versorgt werden.
• Die neun Bundesländerprogramme des Hörfunks werden von den Landesstudios gestaltet, wobei es ihnen freistellt, fallweise oder regelmäßig, zusammenzuarbeiten (zusammenzuschalten). Das Hörfunkprogramm, dessen Versorgungsgrad sich nach § 2 des Regionalradiogesetzes BGBI.Nr.506/1993, bestimmt, hat vorwiegend fremdsprachig zu sein. In den Programmen des Fernsehens sind die Interessen der Länder zu berücksichtigen. Die Beiträge werden von den Landesintendanten festgelegt.
• Weitere Programme des Hörfunks und/oder des Fernsehens bedürfen der Genehmigung des Stiftungsrates; über die technische Verbreitung entscheidet die KommAustria.
• Zur Erfüllung des gesetzlichen Programmauftrages kann der ORF Online-Dienste und Teletext betreiben, verbreiten und bewerben. Die Verbreitung der Programme und Dienste hat nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erfolgen
• Der ORF hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit für einen ausreichenden Auslandsdienst (ROI) zu sorgen. Der Ausbau von ROI zu einem öffentlich-rechtlichen Internet-Angebot ist anzustreben.
• Unter den gleichen Voraussetzungen ist auch für die Verbreitung österreichischer Fernsehprogramme via Satellit, auch in Zusammenarbeit mit ausländischen öffentlich-rechtlichen Unternehmen, zu sorgen.