Was bedeutet die DSGVO für Kundenbindung und Direktwerbung? Rechtsanwalt Andreas Bauer gibt Auskunft.
Viele Unternehmen, die über die dafür notwendigen Daten verfügen, betreiben Kundenbindung indem sie regelmäßig Informationsmaterial an ihre Kunden versenden. Ein besonders aufmerksames Mittel der Kontaktpflege und Kundenbindung sind Geburtstagsgrüße, begleitet von Informationen zu aktuellen Angeboten oder Gutscheinen für den nächsten Besuch.
Auch wenn sich viele Kunden über derlei Aufmerksamkeiten freuen, so stellt dies letztlich doch eine Form der Werbung dar, die aus Sicht des Datenschutzes nicht ganz unbedenklich ist und daher gewisser Vorkehrungen bedarf.
Ausgangspunkt der Werbung via Geburtstagsgruß ist regelmäßig die Kenntnis um das Geburtsdatum, zumindest den Geburtstag sowie eine Email- oder Postadresse des namentlich bekannten Kunden. Diese Daten wiederum sind sog. „personenbezogenen Daten“ iSd Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), deren Erheben, Ordnen, Speichern, (gezieltes) Abfragen und letztlich Verwenden zur Adressierung von Werbung eine Daten-Verarbeitung darstellt.
Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist in der Regel jedoch nur dann zulässig, wenn die betroffenen Person dazu ihre Einwilligung gegeben haben (Art 6 Abs 1 lit a DSGVO). Von einer vorherigen Einwilligung kann aber etwa dann abgesehen werden, wenn die Daten-Verarbeitung zur Wahrung „berechtigter Interessen“ des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist. Diesfalls wäre die Daten-Verarbeitung aber auch nur dann zulässig, wenn eine Interessenabwägung zugunsten des Werbers und dessen berechtigten Interessen“ ausschlägt, die gegenläufigen Interessen der betroffenen Person am Unterbleiben dieser Daten-Verarbeitung sohin nachrangig sind. Da Direktwerbung nach der DSGVO grundsätzlich aber als Verarbeitung angesehen wird, die einem berechtigten Interesse dient, könnte eine solche auch ohne eine vorhergehende Einwilligung erfolgen.
Aber selbst dann, wenn die Datenverarbeitung aufgrund einer erteilten Einwilligung oder wegen des berechtigten Interesses an der Direktwerbung bereits rechtmäßig ist, kommt der betroffenen Person jederzeit das Recht zu, gegen diese Daten-Verarbeitung Widerspruch einzulegen. Dies gilt für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten für die Direktwerbung in einem ganz besonderem Maße: widerspricht die betroffene Person der Verarbeitung ihrer Daten für Zwecke der Direktwerbung, so dürfen ihre personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verwendet bzw verarbeitet werden (Art 21 Abs 3 DSGVO). Auf dieses Recht muss die betroffene Person zudem bereits bei der ersten „Kommunikation“ ausdrücklich hingewiesen werden.
Selbst wenn die Direktwerbung grundsätzlich ein zur Daten-Verarbeitung berechtigendes Interesse darstellt, so ist der Ausgang der erforderliche Interessensabwägung ungewiss und angesichts der drohenden Strafen von bis zu 20 Mio. Euro bei unrechtmäßige Datenverarbeitungen, empfehlenswert, schon bei der Erhebung der Kundendaten die Zustimmung zu Verwendung dieser Daten zu Werbezwecken einzuholen und gleichzeitig auch auf das jederzeitige Widerspruchsrecht hinzuweisen.
Auch wenn all dies umständlich und bürokratisch erscheint, so wird der Kunde den sorgsamen Umgang mit seinen Daten ebenso schätzen, wie eine regelmäßige Aufmerksamkeit zum Geburtstag.
Rechtsanwalt Mag. Andreas Bauer ist Teammitglied in der Praxis für öffentliches Wirtschaftsrecht. Sein fachlicher Schwerpunkt liegt in den Bereichen Datenschutzrecht, Bau- und Flächenwidmungen, Infrastruktur- und Immobilienrecht. Bereits vor seiner Tätigkeit für LGP war Bauer in einschlägig spezialisierten Kanzleien (Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte; Niederhuber und Partner Rechtsanwälte) tätig.