Hintergrund zur DSGVO: Das Grundrecht auf Dat...
 

Hintergrund zur DSGVO: Das Grundrecht auf Datenschutz

Lansky, Ganzger & Partner

Der Verfassungs- und Verwaltungsjurist Heinz Mayer erläutert die rechtlichen Hintergründe zum Schutz personenbezogener Daten.

§ 1 DSG gewährt Jedermann einen Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, wenn an der Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht. Diese Bestimmung steht in engem Zusammenhang mit Art 8 MRK, ist jedoch konkreter als diese. Mit dem Verfassungsrang des § 1 DSG ist verbunden, dass diese Bestimmung auch den Gesetzgeber bindet; dieser muss den Datenschutz gewährleisten. Personenbezogene Daten sind nur solche, die zumindest auf eine bestimmte Person rückführbar sind; ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung besteht nur dann nicht, wenn Daten allgemein verfügbar sind.

Der Geheimhaltungsanspruch steht Jedermann zu; das bedeutet, dass sowohl die Daten inländischer wie auch ausländischer natürlicher und juristischer Personen geschützt sind. Die DSGVO schützt zwar nur natürliche Personen; das am 29.06.2017 im Nationalrat beschlossene Datenschutz-AnpassungsG 2018 hat aber die Verfassungsbestimmung des § 1 DSG nicht berührt. Ebenso sind auch „Wirtschaftsdaten“ vom Geheimhaltungsanspruch erfasst. Eingriffe in den Geheimhaltungsanspruch sind nur mit Zustimmung des Betroffenen oder auf Grund eines Gesetzes gestattet. Sieht der Gesetzgeber Eingriffe in den Geheimhaltungsanspruch vor, so ist er an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden. Danach sind Eingriffe in geschützte Daten nur insoweit zulässig, als sie einem überwiegenden berechtigten Interesse dienen. Ob ein solches Interesse besteht hat der Gesetzgeber unter der nachprüfenden Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes zu beurteilen. Besonders geschützt sind sensible Daten; dabei handelt es sich um politische oder religiöse Überzeugungen, Gesundheit, Sexualleben und ähnliche Eingriffe in diesen Bereich sind nur unter erschwerten Voraussetzungen gestattet. Für die Durchsetzung des Grundrechtes auf Datenschutz im Bereich der öffentlichen Verwaltung ist die Datenschutzbehörde eingerichtet. Sie hat weitgehende Befugnisse.

Besonders bedeutend ist die Drittwirkung des Grundrechtes auf Datenschutz. Danach sind auch Private verpflichtet personenbezogene Daten, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht, zu schützen. Dies betrifft vor allem Unternehmen und zwar doppelt: im Hinblick auf Kundendaten sowie als Arbeitgeber im Hinblick auf Daten der Arbeitnehmer. Es bestehen umfangreiche Melde- und Genehmigungspflichten; deren Verletzung ist mit gravierenden Strafen bedroht. Rechtsschutz in diesem Bereich wird durch die Gerichte gewährleistet.




em.O. Univ.Prof. DDr. Heinz Mayer ist emeritierter Professor an der Universität Wien - von 2006 bis 2014 war er Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät. Derzeit ist er Vorsitzender einer Kommission zum Schutz der Menschenrechte im Rahmen der Volksanwaltschaft und ist als externer Berater bei der Rechtsanwaltskanzlei "Lansky, Ganzger + Partner" tätig. Er hat außerdem mehrere juristische Standardwerke verfasst, wie "Grundriss des Österreichischen Bundesverfassungsrechts" und "Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht". Im Jahr 2011 wurde er mit dem Großen Silbernen Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich ausgezeichnet.
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