Die rechtmäßige Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Rechtliche Hinweise und Praxisbeispiele von Mag. Ing. Amra Bajraktarevic.
1. Die Datenverarbeitung erfolgt nach „Treu und Glauben“ in einer für den Betroffenen transparenten Weise.
2. Die Daten dürfen nur zu einem bestimmten Zweck erhoben und in weiterer Folge nur so lange aufbewahrt werden, wie es für den festgelegten Verarbeitungszweck notwendig ist.
3. Eine Weiterverarbeitung der Daten darf nur zu solchen Zwecken erfolgen, die mit dem urspünglichen Zweck vereinbar sind; ansonsten bedarf es einer neuen Rechtsgrundlage (zB Einwilligung).
4. Die verarbeiteten Daten sind ihrer Art und ihrem Umfang nach auf das für den Zweck der Datenverarbeitung notwendige Maß beschränkt, sachlich richtig und auf dem aktuellen Stand.
5. Es müssen ausreichende technische und organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Daten vor unbefugtem oder unberechtigtem Zugriff, Verlust, Schädigung und dergleichen getroffen werden.
Ob bereits vorhandene Daten behalten werden dürfen, hängt daher maßgeblich davon ab, ob die genannten Grundsätze eingehalten worden sind. Beispiel 1: Ein Versicherer erhebt bei Vertragsabschluss personenbezogene Daten eines Versicherungsnehmers zum Zwecke des Abschlusses einer Lebensversicherung. Zulässig? Ja! Die Ermittlung der Daten ist für die Erfüllung des Vertrags erforderlich; die Datenverarbeitung ist daher auch rechtmäßig. Beispiel 2: Ein Versicherer verarbeitet im Zusammenhang mit einer Risikolebensversicherung sensible Gesundheitsdaten eines Versicherungsnehmers. Zulässig? Grundsätzlich: Ja! Eine geeignete Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch Versicherer eröffnet § 11a VersVG. Demnach darf ein Versicherer im Zusammenhang mit Versicherungsverhältnissen, bei welchen der Gesundheitszustand des Versicherten erheblich ist, dann Gesundheitsdaten verarbeiten, wenn dies (i) zur Beurteilung, ob und zu welchen Bedingungen ein Versicherungsvertrag abgeschlossen oder geändert wird, oder (ii) zur Verwaltung bestehender Versicherungsverträge oder (iii) zur Beurteilung und Erfüllung von Ansprüchen aus einem Versicherungsvertrag unerlässlich ist. Im Umkehrschluss ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten daher regelmäßig nicht zulässig, wenn diese für den gegenständlichen Versicherungsvertrag von keiner Relevanz sind. Beispiel 3: Ein Versicherer erhebt im Zusammenhang mit einer Risikolebensversicherung sensible Gesundheitsdaten eines Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer entscheidet sich jedoch gegen den Vertragsabschluss. Darf der Versicherer die Gesundheitsdaten behalten? Nein! Die nach § 11a VersVG ermittelten Gesundheitsdaten unterliegen einem besonderen Geheimnisschutz. Sie dürfen daher nur für die gesetzlich vorgesehenen Zwecke verarbeitet werden. Kommt der Versicherungsvertrag nach Erhebung der Gesundheitsdaten nicht zu Stande, so ist eine Aufbewahrung der Daten unzulässig; die Daten sind daher umgehend zu löschen. Beispiel 4: Der Versicherer möchte personenbezogene Gesundheitsdaten seiner Kunden im Rahmen einer Kooperation mit einem Fitnesscenter an dieses weitergeben. Zulässig? Die Weitergabe von Daten an ein Fitnesscenter ist nicht von § 11a VersVG gedeckt. Möglich wäre eine Datenweitergabe daher nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligungserklärung des Kunden, wobei dieser nicht nur über die Weitergabe der Daten an das Fitnesscenter, sondern auch darüber informiert werden müsste, zu welchem Zweck und in welcher Art und Weise die Datenverarbeitung durch dieses erfolgt. Hier ist freilich zu beachten, dass eine Einwilligungserklärung jederzeit widerrufen werden kann.