Die Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) umfasst auch Regelungen über die Verwendung personenbezogener Arbeitnehmerdaten (Beschäftigtendatenschutz). Rechtsanwältin Julia Andras gibt Auskunft.
Die bisherigen nationalen Regelungen zur Verwendung von personenbezogenen Arbeitnehmerdaten finden sich im Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). Hier normiert § 91 eine Verpflichtung des Betriebsinhabers, dem Betriebsrat über alle Angelegenheiten, welche die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen oder kulturellen Interessen der Arbeitnehmer des Betriebs berühren, Auskunft zu erteilen. So muss der Betriebsinhaber dem Betriebsrat mitteilen, welche Arten von personenbezogenen Arbeitnehmerdaten er automationsunterstützt aufzeichnet und welche Verarbeitungen und Übermittlungen er vorsieht.
Will der Betriebsinhaber Systeme zur automationsunterstützen Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person und fachlichen Voraussetzungen hinausgehen einführen, bedarf es zu Rechtswirksamkeit solcher Maßnahmen der Zustimmung des Betriebsrates. Zu solchen Maßnahmen gehören beispielsweise die Einführung von Personalfragebögen, sofern sie nicht nur allgemeine Angaben zur Person des Arbeitnehmers enthalten, oder die Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Arbeitnehmer (z.B. Videoüberwachung, Zeiterfassungssysteme), sofern diese Maßnahmen die Menschenwürde berühren.
Welche Änderung bringt nun die am 25.05.2018 in Kraft tretende Datenschutzgrundverordnung?
Nach Artikel 88 DSGVO können die Mitgliedsstaaten spezifischere Vorschriften zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Beschäftigendaten im Beschäftigungskontext, vorsehen. Diese Vorschriften müssen angemessene und besondere Maßnahmen zur Wahrung der menschlichen Würde, der berechtigten Interessen und der Grundrechte der betroffenen Person, insbesondere im Hinblick auf die Transparenz der Verarbeitung, die Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb einer Unternehmensgruppe oder einer Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben und die Überwachungssysteme am Arbeitsplatz umfassen.
Da die österreichische Rechtslage diesen Vorgaben weitgehend entspricht bleibt abzuwarten, ob und wenn ja, welche nationalen Regelungen der österreichische Gesetzgeber nach dem Inkrafttreten der DSGVO erlassen wird.
Dr. Julia Andras ist bei der internationalen Wirtschaftskanzlei Lansky, Ganzger + partner in Wien als Rechtsanwältin mit Spezialisierung auf Arbeitsrecht, Litigation, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht sowie allgemeines Zivilrecht tätig. Die Rechtsanwältin betreut bereits seit Mitte der 2000er Jahre österreichische und internationale Mandanten. Nach einem zwei-jährigen Auslandsaufenthalt, wo sie die von Kanzleigründer Dr. Gabriel Lansky geführte Aus-trian Israeli Chamber of Commerce (AICC) als Country Managerin Israel in Tel Aviv vertrat und gleichzeitig für zwei renommierte, international tätige Rechtsanwaltskanzleien aktiv war, kehrte Andras nach Wien zurück. Die Rechtsanwältin ist Mitglied der International Association of Jewish Lawyers and Jurists (IAJLJ), einer prominent besetzten, international tätigen Organisation mit Sitz in Israel.