18 Millionen Euro Verwaltungsstrafe muss die Österreichische Post für die Speicherung von Parteiaffinitäten von Post-Kunden und dem Verkauf dieser Daten an wahlwerbende Parteien zahlen.
Die Datenschutzbehörde verhängte über die Österreichische Post eine Verwaltungsstrafe von 18 Millionen Euro, das teilte die Post am Dienstag mit. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, die Post lege Rechtsmittel gegen den Bescheid in erster Instanz ein. Grund für die Strafzahlung ist das Sammeln von Daten zur Parteiaffinitäten von Millionen von Post-Kunden, die schließlich an wahlwerbende Parteien verkauft wurden.
Die Datenschutzbehörde teilte am Dienstag mit, sie habe die Verwaltungsstrafe von 18 Mio. Euro gegen die Post nach Durchführung eines ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens mit Straferkenntnis vom 23. Oktober 2019 verhängt, berichtet die APA. Die Behörde habe es nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Beweislage als erwiesen angesehen, dass die Post durch die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über die vermeintliche politische Affinität von Betroffenen gegen die Datenschutzgrundverordnung verstoßen habe. Darüber hinaus sei unter anderem eine Rechtsverletzung wegen der Weiterverarbeitung von Daten über die Paketfrequenz und die Häufigkeit von Umzügen zum Zweck des Direktmarketings festgestellt worden, weil dies keine Deckung in der DSGVO findet
Post-Anwalt Stefan Prochaska erklärt in einer Stellungnahme an den Kurier, dass die Datenschutzbehörde mit dem Bescheid klargestellt habe, dass die Post AG im Rahmen ihres Gewerbes Adressverlage und Direktmarketingunternehmen personenbezogene Daten sammeln und verarbeiten muss. "Wenn die Post jedoch statistische Wahrscheinlichkeiten über die Parteiaffinität erstelle, sei das eine Rechtsverletzung gemäß der Datenschutzgrundverordnung. Die Post sieht ihr Kerngeschäft der Direktwerbung gefährdet und wird sich an das Bundesverwaltungsgericht wenden", so Prochaska gegenüber dem Kurier. Bestimmte Datenkategorien dürfe die Post als Adressverlag und Direktmarketingunternehmen laut § 151 der Gewerbeordnung ohne Zustimmung sammeln und Verarbeiten, da dieses im Zuge ihrer Tätigkeiten sogar erforderlich sei und womit ein Teil der Vorwürfe seitens der Datenschutzbehörde entkräftet werden konnte.